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   BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69   

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https://dejure.org/1969,527
BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1969 - VIII C 58.69 (https://dejure.org/1969,527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des letztinstanzlichen Tatsachengerichts - Freistellung vom Wehrdienst bei Verpflichtung zu einem mindestens zehnjährigen Dienst im Katastrophenschutz - Ungeprüfte Verwertung einer innerbehördlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen den Einberufungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1970, 676
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.04.1969 - VIII C 98.68

    Einberufung zur Ableistung des vollen Grundwehrdienstes - Nichterfüllung der

    Auszug aus BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 58.69
    Materiellrechtlich stimmt, das Verwaltungsgericht mit dieser Urteilsbegründung überein mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 98.68 - eine Abschrift dieses Urteils, das noch nicht veröffentlicht ist, wird diesem Beschluß als Anlage beigefügt.
  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 98.70

    Berufung eines rechtmäßig einberufenen Wehrpflichtigen auf nachträglich

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    Die Gründe des Urteils BVerwG VIII C 58.69 lassen aber erkennen, daß dieser Zeitpunkt gemeint war.

    Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG vorgesehene Zustimmung der zuständigen Behörde stellt - wie im Urteil BVerwG VIII C 58.69 dargelegt worden ist - einen rechtsgestaltenden Hoheitsakt dar, durch den, wenn alle sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Wehrdienstausnahme ausgelöst wird.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 59.70

    Zustimmung der zuständigen Behörde im Zeitpunkt der Zustellung des

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 §. 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    In dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 58.69 wird der Zweck, der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG dahin bestimmt, daß die für den Katastrophenschutz im Einzelfall zuständige Behörde damit den Personalbedarf der ihrer Aufsicht unterstellten Organisation bestätigt.

    Die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ist ein Verwaltungsakt eigener Art (vgl. das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 58.69), der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme auslöst, der aber nicht einen bestimmten Adressaten hat; die Zustimmung wird weder dem Wehrpflichtigen noch der Wehrersatzbehörde gegenüber erklärt; das letztere folgt schon daraus, daß eine "Anzeige", wie sie in § 13 a Abs. 3 WpflG vorgeschrieben wird, nicht vorgesehen ist.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 58.70

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Zustimmung der zuständigen Behörde

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    In dem schon genannten Urteil BVerwG VIII C 58.69 wird der Zweck der Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG dahin bestimmt, daß die für den Katastrophenschutz im Einzelfall zuständige Behörde damit den Personalbedarf der ihrer Aufsicht unterstellten Organisation bestätigt.

    Die Zustimmung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSchG ist ein Verwaltungsakt eigener Art (vgl. das bereits erwähnte Urteil BVerwG VIII C 58.69), der dadurch gekennzeichnet ist, daß er die gesetzlich geregelte Wehrdienstausnahme auslöst, der aber nicht einen bestimmten Adressaten hat; die Zustimmung wird weder dem Wehrpflichtigen noch der Wehrersatzbehörde gegenüber erklärt; das letztere folgt schon daraus, daß eine "Anzeige", wie sie in § 13 a Abs. 5 WpflG vorgeschrieben wird, nicht vorgesehen ist.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 158.69
    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 440.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird, es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr, zu setzen.

    Die Gründe des Urteils BVerwG VIII C 58.69 lassen aber erkennen, daß dieser Zeitpunkt gemeint war.

  • BVerwG, 14.01.1971 - VIII C 51.70

    Abhängigkeit der Wirksamkeit der Wehrdienstausnahme von der Zustimmung der

    Zu dieser besonderen Wehrdienstausnahme hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 32, 57 und im Anschluß daran in seinem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676) folgendes grundsätzlich dargelegt: Sie dient dem Interesse des Katastrophenschutzes; dem Wehrpflichtigen wird es aber ermöglicht, sich gegen einen unter Nichtbeachtung der Wehrdienstausnahme ergehenden Einberufungsbescheid zur Wehr zu setzen.

    Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind, wie im Urteil BVerwG VIII C 58.69 dargelegt worden ist, die kreisfreien Städte und Landkreise zuständig.

  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 6.76

    Wehrdienstausnahme - Helfer im Katastrophenschutz - Wehrpflichtiger - Besondere

    Demgegenüber ist die Zustimmung der behördliche Hoheitsakt, mit dem die zuständige Katastrophenschutzbehörde zur Durchsetzung des Personalbedarfs des Katastrophenschutzes tätig wird (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - [Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7]).
  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Eine vor diesem Zeitpunkt ergangene Einberufung bleibt dagegen rechtmäßig (vgl. Urteil vom 28. November 1968 - BVerwG 8 C 143.67 - BVerwGE 31, 94, 108; Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG 8 C 98.68 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 6 S. 31 f.; Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG 8 C 58.69 - a.a.O. Nr. 7 S. 34; Urteil vom 14. Januar 1971 - BVerwG 8 C 98.70 - a.a.O. Nr. 8 S. 41).
  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 45.76

    Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst auf Grund der

    Die beiden Vorschriften schaffen für den Wehrpflichtigen, der von der Bundeswehr ebenso benötigt wird wie im Zivilschutz oder Katastrophenschutz, eine Wehrdienstausnahme (Urteile vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 98.68 - [BVerwGE 32, 57 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 6], vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 7] und vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 98.70 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8] und BVerwG VIII C 158.69 [BVerwGE 37, 89]).
  • BVerwG, 12.10.1977 - 8 ER 205.77
    DemUrteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 7) und weiteren Entscheidungen (z.B. BVerwGE 37, 89;Urteile vom 14. Januar 1971 - BVerwG VIII C 59.70 - und vom 3. August 1977 - w.o. -) sind nur Ausführungen zu Rechtsnatur und Zweck der Wehrdienstausnahme nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG) und dazu zu entnehmen, daß sich der Wehrpflichtige gegen einen Einberufungsbescheid mit der Begründung zur Wehr setzen kann, dieser sei wegen Nichtbeachtung der bestehenden Wehrdienstausnahme rechtswidrig.
  • BVerwG, 07.12.1970 - VIII C 98.70

    Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides - Verspäteter Zugang der Zustimmung

    Materiellrechtlich steht das Urteil des Verwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem schon in ihm erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVerwGE 32, 57 und mit dem später ergangenen Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 58.69 - (Buchholz 448.0 § 13 a WpflG Nr. 7 = NJW 1970, 676).
  • BVerwG, 04.11.1970 - VIII B 59.70

    Begründete Nichtzulassungsbeschwerde in Wehrpflichtsachen wegen einer ungeklärten

  • BVerwG, 16.02.1970 - VIII B 91.69

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Begriff der "zuständigen

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